Taxentarifordnung
für die Städte und Gemeinden des Landkreises Südliche Weinstraße
Erlassen durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße und zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2021 (BGBI. IS. 822). Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die in den Gemeinden Maikammer. Kirrweiler und Sankt Martin bereitgestellten Taxen.
1. Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.
Regeltarif:
Grundpreis
3,00 €
Kilometerpreis für 1. bis 3. km
Für je vollendete 50,00 m
Dies entspricht einem Kilometerpreis von
0,10 €
2,00 €
Kilometerpreis ab dem 4. km
Für je vollendete 52,63 m
Dies entspricht einem Kilometerpreis von
0,10 €
1,90 €
Tarif für Großraumfahrzeuge:
Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab 5. Fahrgästen ein Zuschlag in Höhe von 2,00 € pro Person zu entrichten. Der maximale Zuschlag wird auf 6,00 € festgelegt.
2. Die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei.
3. Wird ein bestelltes Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller 1,50 € zuzüglich das berechnete Entgeltes zu entrichten.
4. Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Mindestpreis entsprechend.
5. Das festgesetzte Entgelt darf weder über- noch unterschritten werden. Der Fahrpreisanzeiger muss den Fahrpreis und die Tarifstufe anzeigen.
6. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den taxen mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einblick zu gewähren.
7. Zuschläge werden wie folgt berechnet:
Wartezeiten (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages.
Je 12,00 Sekunden
Das entspricht einem Stundenpreis von
Pflichtwartezeiten
0,10 €
30,00 €
30 Minuten
Für die Beförderung von Kleintieren soweit sie nicht in behältern oder Käfigen mitgeführt werden.
Je Tier
Blindenhunde
0,50 €
frei
8. Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
9. Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifordnung.
10. Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.